Die Satzung des HelpDirect e.V.

Die Formulierungen dieser Satzung gelten für beiderlei Geschlecht.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen HelpDirect e.V. Der Verein führt den Zusatz „Deutschlands erstes Spendenportal“, was aber kein rechtlicher Bestandteil des Namens ist.
  2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer 20 VR 8506 eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Alfter (bei Bonn).
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den in der Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, die Förderung mildtätiger Zwecke, die Förderung der Entwicklungshilfe, die Förderung der Gesundheitsführsorge, die Förderung von Forschung, Bildung und Erziehung, die Förderung des Wohlfahrtswesen, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, die Förderung von Behinderten, die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, die Förderung des Tierschutzes.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Durch Herstellung und Vorhaltung von Informationsplattformen im Internet, die die Bevölkerung über humanitäre Projekte, Umwelt- und Tierschutz und die dazugehörigen steuerbegünstigten Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts informiert. Dabei können die über den Verein geführten Informationsplattformen die Homepage einzelner steuerbegünstigter Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts anwählen. Der Verein bezweckt in diesem Zusammenhang auch mit einem möglichst hohen Grad an Transparenz steuerbegünstigte Organisationen zu präsentieren und spendenwilligen Personen dabei die Auswahl darüber zu erleichtern, bei welcher Hilfsorganisation die beabsichtigte Spende nach der subjektiven Einschätzung des Spenders die maximal gewollte Wirkung erzeugt. Darüber hinaus stellt der Verein anderen steuerbegünstigten Vereinen seine onlinebasierte Technologie zum Online-Fundraising zur Verfügung. Dies kann kostenlos oder zum Selbstkostenpreis erfolgen. Darüber hinaus kann der Verein zu eigenen Spendenaktionen für bestimmte Schwerpunktthemen aufrufen und die eingehenden Spenden über das Vereinskonto sammeln und ausgewählten Organisationen im In- und Ausland zukommen lassen. Etwaige hierfür anfallende Verwaltungsaufwendungen können gegebenenfalls von den Spenden im üblichen Rahmen abgezogen werden.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Aufnahme in den Verein ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine vom Vorstand unterzeichnete schriftliche Mitgliedschaftserklärung zugegangen ist.
  2. Der Verein kann ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft können nur volljährige natürliche Personen erlangen.
  4. Fördernde Mitglieder sind solche natürlichen oder juristischen Personen, die die Ziele des Vereins durch finanzielle Zuwendungen unterstützen wollen, ohne die Position eines ordentlichen Mitgliedes wahrnehmen zu wollen oder zu können. Fördernde Mitglieder haben kein Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und muss unter Beachtung einer Frist von mindestens 2 Kalendermonaten dem Vorstand zugegangen sein. Zur Einhaltung der Frist ist es ausreichend, wenn die Austrittserklärung einem Mitglied des Vorstandes zugegangen ist.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrages bleibt von der Streichung unberührt.
  9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist wirksam eingelegt, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss bei einem Mitglied des Vorstandes eingegangen ist. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechtem Eingang der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Beschließt die Mitgliederversammlung mehrheitlich den Ausschluss, so hat der Vorstand das Beschlussergebnis dem auszuschließenden Mitglied mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung ist die Mitgliedschaft des Betroffenen beendet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Höhe und Fälligkeit etwaiger Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge oder einmaliger Umlagen zur Finanzierung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
  2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden, insbesondere gegenüber ordentlichen Mitgliedern, die im überdurchschnittlichem Maße an der Erreichung der Vereinsziele mitarbeiten.
§ 5 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Organmitglieder sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Aufwendungen, die bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für den Verein anfallen.
  3. Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Mitglied des Vorstands hauptamtlich tätig wird. Hierzu ist allerdings ein Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung notwendig.
§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 1-3 Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen wird der Verein durch jeweils mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  4. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
  5. Der Vorstand ist verantwortlich für die Prüfung der ordnungsgemäß geführten Buchhaltung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
  6. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit einem Betrag von 10.000,00 € oder mehr verpflichten, ist im Innenverhältnis die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.
  7. Der Vorstand haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln.
  8. Der Vorsitzende des Vorstands ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils fünf Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so endet automatisch sein Vorstandsamt.
  10. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen jederzeit seine Funktion niederzulegen. Die Niederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung und wird wirksam mit ihrem Zugang bei einem anderen Mitglied des Vorstandes.
  11. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so hat der übrige Vorstand spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Wirksamwerden des Ausscheidens eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der eine Ersatzwahl stattfindet. Die Amtsdauer des im Wege der Ersatzwahl bestellten Vorstandes endet zu jenem Zeitpunkt, zu welchem die Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandes geendet hätte.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Sollte Aufgrund der bundesweit verteilten Wohnsitze der Mitglieder abzusehen sein, dass eine Mitgliederversammlung nicht zustande kommt, kann auf Entscheidung des Vorstands die Tagesordnung und ein Umlaufbeschluss zur Abstimmung per E-Mail versendet werden. Der Umlaufbeschluss muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich (per E-Mail oder Post) unterschrieben dem Vorstand zugesandt werden. Das Abstimmungsergebnis wird dann vom Vorstand den Mitgliedern per E-Mail zugesandt. Die sonstigen bisherigen Abstimmungsregeln bleiben bestehen.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt mindestens eine Woche.
  4. Versammlungsleiter ist der erstes Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das ordentliche Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung nur durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Es ist jedoch lediglich die Übernahme von max. einer Vollmacht zulässig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, benötigt eine Mehrheit von ¼ der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  10. Anträge können gestellt werden von:
    1. jedem ordentlichen Mitglied
    2. vom Vorstand
    Das gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Bundesstadt Bonn, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO 1977 wegen bedürftig sind zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 9 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht zulässig sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung mit Beschluss der Mitgliederversammlung durch eine solche zu ersetzen, mit welcher der angestrebte Zweck erreicht wird.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.05.2000 errichtet und in den Mitgliederversammlungen 27.02.2005, 13.10.2005, 23.02.2006, 29.09.2006, 09.03.2009 und 23.12.2017 geändert.

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