Spendengrundsätze der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen (AEM)
Verwendung von Spendenmitteln
Spendenmittel werden so verwendet, dass die satzungsgemäßen Zwecke unter Beachtung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei größtmöglicher Wirksamkeit und Sparsamkeit erreicht werden.
Der Nachweis hierfür ist durch einen Jahresabschluss zu erbringen, der ein tatsächliches Bild der Mittelverwendung und der Ertrags- und Vermögenslage des Werkes vermittelt.
Die Jahresabschlüsse können in Form einer Einnahme- und Ausgaberechnung nebst Vermögensübersicht oder in Form einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.
Dieser Jahresabschluss ist von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater oder einer entsprechenden Gesellschaft zu prüfen. Der Prüfer wird von der Mitgliederversammlung oder einem von der Mitgliederversammlung eingesetzten Aufsichtsorgan bestellt. Er ist berechtigt, auch dann die Einhaltung der Grundsätze zu bestätigen, wenn er den Jahresabschluss selbst erstellt hat.
Der geprüfte Jahresabschluss ist von der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu genehmigen.
Spendenwerbung
Bei der Spendenwerbung beachten die Werke folgende Grundsätze:
- Die Spendenwerbung muss wahr, eindeutig und sachlich sein. Sie hat die Würde des Menschen zu wahren.
- Notsituationen von Hilfsempfängern und geplante Hilfsmaßnahmen sind durch überprüfbare Angaben zu belegen.
- Es werden keine Bezeichnungen, Namen, Namenskürzungen, Aufmachungen, Zeichen, usw. verwendet, die Verwechslungen mit Bezeichnungen, Namen, Namenskürzungen, Aufmachungen, Zeichen, usw. anderer Institutionen hervorrufen könnten oder den Eindruck einer nicht vorhandenen Beziehung entstehen lassen.
Zweckbestimmte Spenden
Zweckbestimmte Spenden müssen entsprechend ihrer Bestimmung verwendet werden.
Die Verwendung derartiger Spendenmittel soll in der Regel spätestens bis zum Ende des nächsten Jahres abgeschlossen sein. Falls das nicht möglich ist, ist dies im Jahresabschluss zu begründen.
Werden für bestimmte Zwecke Rücklagen gebildet, so ist dies im Jahresabschluss zu vermerken.
Aus dem Rechnungswesen muss sich der eindeutige Nachweis über den Eingang und die Verwendung zweckbestimmter Spenden ergeben.
Gehen für einen bestimmten Zweck mehr Spenden ein, als für seine Erfüllung erforderlich sind, dürfen sie nur dann für andere Zwecke verwendet werden, wenn vorher darauf hingewiesen wurde.
Umgang mit Adressen
Zur Spendenwerbung werden keine Spender- und Freundeskreisadressen gekauft, verkauft, gemietet, vermietet oder getauscht.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Soweit im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe Tätigkeiten entfaltet werden, die zwar durch die Satzung, nicht jedoch durch die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke abgedeckt sind, verpflichten die Werke sich, hierfür gesondert Rechnung zu legen, damit eine Vermischung steuerbegünstigter und steuerpflichtiger Tätigkeiten ausgeschlossen wird.
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten sind notwendige Aufwendungen, um einen geordneten Geschäftsablauf sicherzustellen. Zu den unmittelbaren Verwaltungskosten gehören Personalkosten und Sachkosten.
1. Personalkosten
Personalkosten der Verwaltung sind insbesondere die Kosten für die Mitarbeiter in den Aufgabenbereichen Finanzen, Buchhaltung, Personalwesen, Organisation, EDV, Assekuranz und Werbung. Darunter fallen auch die Kosten der mit solchen Verwaltungsaufgaben befassten Mitarbeiter in der Leitung und im Sekretariat eines Werkes. Hierzu zählen sämtliche Löhne, Gehälter einschließlich Personalnebenkosten, wie gesetzliche Sozialabgaben, freiwilliger Sozialaufwand und sonstige Personalkosten dieser Mitarbeiter.
2. Sachkosten
Sachkosten der Verwaltung sind insbesondere: Miete, Grundstückskosten, Portokosten, Kosten für die Spendenwerbung (z.B. Anzeigenkosten, Werbeschriften, Versandkosten), Telefonkosten, Büromaterial, EDV-Kosten, Gebühren, Bankspesen, Abgaben, Kosten des Fuhrparks der Verwaltung und sonstige Verwaltungskosten.
Als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungskosten dient die nachfolgende Tabelle. Bei der Berechnung ist die Höhe der Gesamteinnahmen zugrunde zu legen.
Die Verwaltungskosten sind:
- niedrig bis zu 10%
- angemessen über 10% bis 15%
- vertretbar über 15% bis 25%
- unvertretbar hoch über 25%.
Personalvergütung
Die hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter sollen für ihr Aufgabengebiet ausreichend qualifiziert sein. Die Bezahlung einschließlich eventueller Sachzuwendungen erfolgt aufgrund einer vom Aufsichtsorgan festzulegenden Gehaltsstruktur. Die Einkünfte sollen die Vergütungen für vergleichbare Positionen im öffentlichen Dienst nicht übersteigen. Bei der Anwendung der von der AEM und dem RMJ herausgegebenen Gehaltsstruktur für Missionswerke ist dies gewährleistet.
Sachzuwendungen (Wohnung, Verpflegung, PKW, etc.) sind mit den Beträgen auf ihre Vergütung anzurechnen, die sich nach den einschlägigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ergeben.
Ehrenamtlich tätige Mitglieder der Leitungsgremien erhalten keine Vergütung; es können ihnen jedoch die notwendigen Aufwendungen ersetzt werden, die ihnen in Ausführung ihrer Aufgabe entstehen
Für die Vermittlung von Spenden, Erbschaften oder sonstigen Zuwendungen erhalten weder Mitarbeiter noch andere Personen Provisionen, Prämien oder Erfolgsbeteiligungen in irgendeiner Form.
Zur AEM-Homepage: www.aem.de |